Hygienekonzept für Trauerfeiern auf dem Friedhof in Assamstadt

  • Es besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind.
    Selbiges gilt für Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.
    Steht ein Haushaltsmitglied unter Quarantäne oder hat Corona-typische Symptome ist eine Teilnahme an der Trauerfeier ebenfalls untersagt.
  • Alle Teilnehmer müssen mit ihren persönlichen Daten (Nachname, Vorname, Straße und Wohnort, sowie Telefonnummer) erfasst werden. Die Daten sind vier Wochen vorzuhalten und den zuständigen Behörden auf Verlangen zu übermitteln.
  • Es gibt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf dem Friedhofsgelände.
  • Der/die für die Einhaltung des Hygienekonzepts sowie die Datenerfassung Verantwortliche (i.d.R. ein Familienmitglied) ist der Gemeindeverwaltung mindestens zwei Tage vor der Trauerfeier zu benennen.
  • Während der gesamten Trauerfeier auf dem Friedhof besteht Maskenpflicht.
  • Grundsätzlich ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dieser ist auch beim Kondolieren sowie beim Betreten und Verlassen des Friedhofs zu beachten. Dies gilt nicht bei Angehörigen desselben Haushalts sowie bei den sonstigen Ausnahmeregelungen der aktuellen Corona-Verordnung.
  • Zur Dokumentation der Teilnehmer werden alle nicht einsehbaren/ kontrollierten Eingänge abgesperrt. Es ist ausschließlich der Haupteingang zu benutzen.
    Bei zu erwartender geringer Teilnehmerzahl (z.B. wenn der Beerdigungstermin im Vorfeld nicht öffentlich bekannt gegeben wird) kann in Abstimmung mit der Gemeinde auf eine Absperrung der Eingänge verzichtet werden. „Ungeplante Spontanbesucher“ sind jedoch in der Anwesenheitsliste zu erfassen.
  • Den Teilnehmenden wird beim Betreten des Friedhofes eine Handdesinfektion angeboten.
  • Aus hygienischen Gründen wird auf das Bereitstellen von Weihwasser verzichtet.
  • Für Zusammenkünfte im Anschluss an die Bestattung (Leichtrunk), gelten die allgemeinen Regelungen der aktuellen Corona-Verordnung.